In Bayern gelten für Balkonkraftwerke grundsätzlich die bundesweiten Regeln – bei Förderung und Netzbetreiber-Zuständigkeit gibt es jedoch regionale Besonderheiten. Dieser Überblick zeigt, was bayerische Balkonkraftwerk-Besitzer zusätzlich zur Genehmigung beachten sollten.
Bayern ist flächenmäßig das größte Bundesland und entsprechend vielfältig aufgestellt: Mehrere große Verteilnetzbetreiber teilen sich das Netzgebiet, und einzelne Kommunen legen eigene Förderprogramme auf. Während die bundesweiten Regeln zu Anmeldung und Betrieb überall gleich gelten, lohnt sich für bayerische Haushalte ein zusätzlicher Blick auf lokale Zuschüsse und den jeweils zuständigen Netzbetreiber.
Gerade weil Bayern sowohl dicht besiedelte Ballungsräume wie München, Nürnberg oder Augsburg als auch großflächige ländliche Regionen umfasst, unterscheiden sich Netzstruktur und Förderlandschaft innerhalb des Bundeslands teils erheblich. Ein Haushalt im Alpenvorland kann auf eine ganz andere Förderkulisse treffen als ein Haushalt im Frankenland – pauschale Aussagen für „ganz Bayern" sind daher mit Vorsicht zu genießen.
Neben etwaigen bundesweiten Programmen legen in Bayern immer wieder einzelne Städte und Landkreise eigene, meist zeitlich und budgetär begrenzte Förderungen für Balkonkraftwerke auf. Diese Programme ändern sich häufig, sind oft schnell ausgeschöpft und unterscheiden sich in Höhe und Voraussetzungen von Kommune zu Kommune. Prüfen Sie daher direkt bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung sowie bei Ihrem Landkreis, ob aktuell ein Zuschuss verfügbar ist. Einen Überblick über regionale und kommunale Programme allgemein finden Sie in unseren Ratgebern zu regionalen Förderprogrammen und zur BAFA-Förderung.
Für die Meldung Ihres Balkonkraftwerks ist der Verteilnetzbetreiber an Ihrem Wohnort zuständig – in Bayern sind das je nach Region unterschiedliche Unternehmen, unter anderem Bayernwerk Netz (weite Teile Ober-, Nieder- und Mittelbayerns sowie der Oberpfalz), N-ERGIE Netz (Raum Nürnberg/Mittelfranken) oder LEW Verteilnetz (Raum Augsburg/Schwaben). Daneben gibt es zahlreiche kommunale Stadtwerke mit eigenem Netzgebiet. Welcher Netzbetreiber konkret zuständig ist, lässt sich meist direkt der Stromrechnung oder dem Zählerschrank entnehmen, im Zweifel gibt der Betreiber selbst am Telefon oder auf seiner Website Auskunft.
Die grundsätzliche Meldepflicht – Eintrag im Marktstammdatenregister und in der Regel eine vereinfachte Meldung an den Netzbetreiber – gilt bundesweit einheitlich und damit auch in Bayern. Baurechtliche Fragen wie eine mögliche Genehmigungspflicht bei besonders exponierter Montage oder bei denkmalgeschützten Gebäuden können sich dagegen je nach Landkreis oder Stadt unterscheiden. Details zur bayerischen Genehmigungspraxis behandelt unser Ratgeber Balkonkraftwerk-Genehmigung in Bayern, den allgemeinen Anmeldeprozess über das Marktstammdatenregister erklärt der Ratgeber MaStR-Anmeldung.
Wichtig zu verstehen: Die technischen und melderechtlichen Grundregeln (Marktstammdatenregister, ggf. Meldung an den Netzbetreiber) sind bundeseinheitlich geregelt und unterscheiden sich in Bayern nicht von anderen Bundesländern. Was sich unterscheidet, sind erstens die Zuständigkeit des jeweiligen lokalen Netzbetreibers und zweitens die Verfügbarkeit zusätzlicher, freiwilliger kommunaler Förderprogramme. Details zur eigentlichen Meldung beim Netzbetreiber gelten daher unverändert auch für Bayern – lediglich der Ansprechpartner wechselt je nach Wohnort.
Wer mehrere dieser Punkte parallel klärt, spart Zeit: Die Anmeldung im Marktstammdatenregister und die Suche nach einem passenden Förderprogramm lassen sich unabhängig voneinander erledigen, sollten aber beide vor beziehungsweise unmittelbar nach der Inbetriebnahme abgeschlossen sein.
Für bayerische Haushalte gilt beim Balkonkraftwerk im Kern dasselbe Regelwerk wie überall in Deutschland – der Mehrwert liegt darin, den lokal zuständigen Netzbetreiber korrekt zu identifizieren und aktiv nach regionalen Fördertöpfen zu suchen, da diese sich von Kommune zu Kommune und von Jahr zu Jahr unterscheiden können.